Satzung des Vereins
Geschichtswerkstatt Uelzen e.V.
Präambel
Der Verein Geschichtswerkstatt Uelzen e.V. ist ein Zusammenschluss zeitgeschichtlich interessierter BürgerInnen, die sich mit den Ereignissen und Auswirkungen des sozialen, politischen und wirtschaftlichen Geschehens des 19. und 20. Jahrhunderts auf regionaler
Ebene befassen und das Verständnis für jene Zeit fördern möchten.
Der Verein ist frei von aller Parteipolitik und konfessionellen Strömungen.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein trägt den Namen „Geschichtswerkstatt Uelzen e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat
seinen Sitz in Uelzen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Die Arbeit des Vereins dient der Förderung der Allgemeinbildung und der Förderung des Gedenkens Verfolgter und Kriegsopfer.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein im Rahmen der Auseinandersetzung mit der vorwiegend neueren Geschichte der Stadt und des Landkreises Uelzen
- öffentliche Veranstaltungen zu verschiedenen Aspekten durchführt,
- regionalgeschichtliche Themen erforscht und unter Einbeziehung pädagogischer Gesichtspunkte bearbeitet,
- Ausstellungen vorbereitet und durchführt,
- zur Unterstützung und Verbreitung seiner Arbeit Publikationen herausgibt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich
im Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands solche Personen ernannt werden, die sich durch Förderung der Vereinsinteressen, hauptsächlich aber durch hervorragende Unterstützung der Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben. Dieselben haben
das Recht, an sämtlichen Beratungen des Vereins beratend teilzunehmen.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erfolgen, und zwar bis zum 30. September eines jeden Jahres zum Schluss des Kalenderjahres.
Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied für 2 aufeinander folgende Jahre die Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt hat.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt. Dies ist vom Vorstand zu beschließen und wird dem Mitglied schriftlich unter Angaben von Gründen mitgeteilt. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird über die Berufung entschieden.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem SchriftführerIn und der/dem SchatzmeisterIn.
Die gesetzliche Vertretung im Sinne des §26 Abs. 2 BGB übernehmen zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes in Amt.
Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen mit
einer einwöchigen Frist schriftlich oder mündlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen StellvertreterIn geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der
Gegenstand bei der Einladung angegeben ist. Ist dieses nicht geschehen, so ist eine Verhandlung und Beschlussfassung nur möglich, wenn
¾ der anwesenden Mitglieder dies befürwortet. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn unterzeichnet wird.
§ 7
außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand ruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 8
Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu eigens einberufenen Mitgliederversammlung die Mitglieder dieses mit 4/5 der abgegebenen Stimme beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den als gemeinnützig an erkannten Verein „Verein Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide am Landtagsplatz zu Hösseringen e. V.“, der es nur zu gemeinnützigen Zwecken entsprechend den Voraussetzungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 30.05.2016 in Uelzen beschlossen worden.